RS Vwgh 2005/7/7 2002/07/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §1 Abs1 Z1;
AWG 1990 §17 Abs3;
AWG 1990 §2 Abs8b Z2 idF 1998/I/151;
AWG 1990 §39 Abs1 litb Z11;
VStG §5 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/07/0112 E 7. Juli 2005

Rechtssatz

Da die Übergabe gefährlicher Abfälle gemäß § 17 Abs 3 AWG 1990 nur an einen "entsprechend Befugten" zulässig ist, gebietet es die einen Abfallbesitzer in einem Fall der Übergabe von gefährlichen Abfällen und Altölen treffende Sorgfaltspflicht, durch geeignete (vorab einzuholende) Erkundigungen - zwecks Hintanhaltung von vermeidbaren Umweltbelastungen (vgl. § 1 Abs. 1 Z. 1 AWG 1990) - sicherzustellen, dass der Übernehmer dieser Abfälle über eine dem Gesetz entsprechende Befugnis verfügt. Es kann daher im Hinblick auf die Ziele des AWG 1990 auch keine Rede davon sein, dass die Einholung von Erkundigungen über den tatsächlichen Umfang der abfallrechtlichen Befugnisse eines Übernehmers von gefährlichen Abfällen oder Altölen eine Überspitzung des Sorgfaltsmaßstabes bedeuten würde. (Hier: Die schlichte Berufung auf den Inhalt einer Webseite der Deponie, in welcher lediglich allgemein jene Abfälle, zu deren Übernahme diese Deponie bereit war, angeführt wurden, ist jedoch zur Erfüllung der genannten Erkundigungspflicht nicht ausreichend.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070111.X04

Im RIS seit

10.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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