RS Vwgh 2005/7/7 2004/07/0178

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §33g Abs1 litc idF 2001/I/109 ;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0151 E 31. März 2005 RS 2(hier ohne den zweiten Halbsatz)

Stammrechtssatz

Das in § 33g Abs. 1 lit. c WRG 1959 normierte Tatbestandsmerkmal, "wenn die Abwasserreinigungsanlage ordnungsgemäß betrieben (....) wird", setzt nicht nur voraus, dass die Anlage (nach einer allfälligen Betriebsvorschrift) in technisch einwandfreier Weise und entsprechend der bestehenden behördlichen Bewilligung betrieben wird, sondern auch, dass dem Betrieb kein sonstiges rechtliches Hindernis - wie etwa die rechtswirksame Weigerung eines Grundstückseigentümers, dessen Grundstück von der Anlage in Anspruch genommen wird, die Inanspruchnahme seines Grundstückes weiter zu erlauben - entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070178.X03

Im RIS seit

10.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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