RS Vwgh 2005/7/7 2004/07/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

L66508 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
80/06 Bodenreform

Norm

AVG §8;
AVG §9;
FlVfGG §15;
FlVfGG §36;
FlVfLG Vlbg 1979 §32 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/10/0051 E 27. Juni 1994 RS 1(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Aus § 32 Abs 2 Vlbg FlVfLG 1979 folgt, daß nur solche Agrargemeinschaften, die von der Behörde aufgestellte oder von der Behörde genehmigte Satzungen (§ 73 Vlbg FlVfLG 1979) haben, jedenfalls Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Aus einer solchen Anordnung allein darf jedoch nicht der Schluß gezogen werden, daß anderen Agrargemeinschaften Rechtspersönlichkeit nicht zukommt (Hinweis E 20.1.1981, 2589/80, VwSlg 10345 A/1981). Vielmehr folgt aus den - zwischen Agrargemeinschaften, denen iSd § 32 Abs 2 erster Satz Vlbg FlVfLG 1979 eine Satzung verliehen wurde und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist, nicht unterscheidenden - Vorschriften des § 33 Abs 1, § 35 Abs 2 und § 73 Abs 5 Vlbg FlVfLG 1979, daß im Anwendungsbereich des Vlbg FlVfLG 1979 den "satzungslosen" Agrargemeinschaften die Fähigkeit zukommt, Träger von Rechten und Pflichten zu sein (hier: Waldinteressentschaft).

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Öffentliches RechtOrganisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070070.X06

Im RIS seit

08.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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