RS Vwgh 2005/7/7 2002/07/0098

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §85 Abs1;

Rechtssatz

Eine Streitentscheidung iSd § 85 Abs. 1 WRG 1959 ist dadurch gekennzeichnet, dass sie Rechte der Genossenschaft gegen das Mitglied, Rechte des Mitglieds gegenüber der Genossenschaft oder Rechte des Mitglieds gegenüber deren Mitgliedern zum Gegenstand hat, und sind die Grundlage für das Handeln eines Organs einer Wassergenossenschaft das WRG 1959 und die Satzungen der Genossenschaft. Mit einer Streitentscheidung kann dabei nur dann ein Verhalten eines Organs einer Wassergenossenschaft, das gegen diese Rechtsvorschriften verstößt, wirksam bekämpft werden, wenn dadurch in subjektive Rechte eines Genossenschaftsmitgliedes oder der Genossenschaft eingegriffen wird.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070098.X09

Im RIS seit

29.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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