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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0173 E 13. Dezember 2001 RS 1(Hier nur die ersten beiden Sätze; Einer Wassergenossenschaft wurde der Auftrag erteilt, eine neue Satzung zu beschließen und der Wasserrechtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.)Stammrechtssatz
Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung ( § 77 Abs 5 WRG 1959) hat nur die Wassergenossenschaft selbst Parteistellung, weil der Rechtsakt der Genehmigung (oder Nichtgenehmigung) der Satzungen nur gegenüber der Wassergenossenschaft ergeht, die den Beschluss auf Satzungsänderung gefasst und ihn zur Genehmigung vorgelegt hat (Hinweis E 16. Jänner 1970, 840/69; E 18. Jänner 2001, 98/07/0180). Durch die erteilte Genehmigung der Satzungsänderung kann das einzelne Mitglied einer Wassergenossenschaft in wasserrechtlich geschützten Rechten grundsätzlich unmittelbar nicht betroffen werden. Nichts anderes gilt für die Genehmigung einer Satzungsänderung bei Wasserverbänden. Auch hier ergeht der Rechtsakt der Genehmigung (oder Nichtgenehmigung) der Satzungen nur gegenüber dem Wasserverband, der den Beschluss auf Satzungsänderung gefasst und ihn zur Genehmigung vorgelegt hat. Auch das einzelne Mitglied eines Wasserverbandes kann durch die erteilte Genehmigung der Satzungsänderung in wasserrechtlich geschützten Rechten grundsätzlich unmittelbar nicht betroffen werden. Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung nach § 88c Abs 5 WRG 1959 idF 1999/I/155 hat daher nur der Wasserverband, nicht aber ein einzelnes Mitglied Parteistellung.
Schlagworte
WasserrechtIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002070008.X09Im RIS seit
29.07.2005Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014