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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §105 Abs1;Rechtssatz
Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung öffentlicher Interessen reicht zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nicht aus. Absolute Gewissheit ist hiefür jedoch nicht erforderlich. Es muss vielmehr eine hohe Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer solchen Beeinträchtigung bestehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070157.X01Im RIS seit
29.07.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008