RS VwGH Erkenntnis 2005/07/07 2002/07/0008

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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Rechtssatz

Einem Genossenschaftsmitglied steht es frei, bei Nichtzustandekommen einer internen Schlichtung des von ihm begonnenen Streites die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu begehren, die über die Streitfragen mit Bescheid abzusprechen hat. Hiebei ist die Entscheidungsbefugnis auf den vom Genossenschaftsmitglied zur Streitschlichtung an das nach den Satzungen vorgesehene Schiedsorgan herangetragenen Sachantrag und die von ihm damit geltend gemachten Gründe beschränkt. Das Genossenschaftsmitglied hat somit (bereits) in seinem Streitschlichtungsbegehren darzulegen, welchem von ihm gestellten, von der Wassergenossenschaft in gesetz- oder satzungswidriger Weise abgelehnten Antrag zum Durchbruch verholfen werden soll, und konkret darzulegen, welche Entscheidung begehrt wird.

Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Im RIS seit
29.07.2005
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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