RS Vwgh 2005/7/7 2002/07/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §4 Abs6;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0180 E 11. Juni 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gebot der Zuteilung von Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit begründet keinen Anspruch der Parteien des Zusammenlegungsverfahrens auf Zuteilung bestimmter, dem Altbestand entsprechenden Bonitätsklassen. Durch lediglich teilweise qualitativ schlechtere, teilweise aber auch qualitativ bessere Abfindung liegt keine Verletzung subjektiver Rechte vor (Hinweis E 20.2.1986, 85/07/0294). Die Partei hat auch differenzierte Angaben bezüglich des Fehlens eines zumindest gleichen Betriebes nach der Zusammenlegung zu machen (Hinweis E 28.2.1989, 88/07/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070012.X02

Im RIS seit

10.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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