RS Vwgh 2005/7/7 2004/07/0200

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/07/0052 E 7. Juli 2005

Rechtssatz

Bei der Schutzgebietsfestsetzung erfolgt eine generelle Überprüfung, welche Maßnahmen mit einer Gefährdung des Grundwassers verbunden sein könnten. Der Schutzgebietsbescheid dient daher auch dazu, dass nicht in jedem Einzelfall ermittelt werden muss, ob eine Maßnahme mit dem Grundwasserschutz vereinbar ist. Die in einem Schutzgebietsbescheid getroffenen Anordnungen sind - sofern nicht eine Ausnahmebewilligung vorliegt - einzuhalten, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob und welche Auswirkungen Maßnahmen, die einer solchen Anordnung zuwiderlaufen, nach sich ziehen könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070200.X03

Im RIS seit

08.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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