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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §34 Abs1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/07/0052 E 7. Juli 2005Rechtssatz
Bei der Schutzgebietsfestsetzung erfolgt eine generelle Überprüfung, welche Maßnahmen mit einer Gefährdung des Grundwassers verbunden sein könnten. Der Schutzgebietsbescheid dient daher auch dazu, dass nicht in jedem Einzelfall ermittelt werden muss, ob eine Maßnahme mit dem Grundwasserschutz vereinbar ist. Die in einem Schutzgebietsbescheid getroffenen Anordnungen sind - sofern nicht eine Ausnahmebewilligung vorliegt - einzuhalten, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob und welche Auswirkungen Maßnahmen, die einer solchen Anordnung zuwiderlaufen, nach sich ziehen könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070200.X03Im RIS seit
08.08.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008