RS Vwgh 2005/7/7 2004/07/0052

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §33g Abs1 idF 1993/185;
WRG 1959 §33g Abs1;
WRGNov 1990;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0056

Rechtssatz

Der Begriff "ordnungsgemäß" findet sich seit der Einfügung der Bestimmung des § 33g Abs. 1 WRG 1959 durch die Novelle BGBl. Nr. 185/1993 ins WRG 1959 als eine der Voraussetzungen für den Eintritt der Bewilligungsfiktion. Damals sollten mit dieser Bewilligungsfiktion nur "Kleineinleiter" erfasst werden, die als bloß geringfügig und damit bewilligungsfrei angesehen wurden; durch die Verschärfung der Gewässerschutzvorschriften auf dem Abwassersektor durch die WRG-Novelle 1990 war für diese Gruppe von Einleitern wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben. Die Bewilligungsfiktion sollte die Kriminalisierung dieser Anlagenbetreiber verhindern, die Anlagen sollten aber in absehbarer Zeit an den heutigen Standard herangeführt werden (Hinweis Erläuterungen zur WRG-Novelle BGBl. Nr. 185/1993, GP XVIII, AB 961, S. 8f). Von der Bewilligungsfiktion sollten daher nur solche Einleitungen erfasst werden, die als "bloß geringfügig" betrachtet wurden, die somit vor der WRG-Novelle 1990 bewilligungsfrei waren.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070052.X02

Im RIS seit

10.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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