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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0056Rechtssatz
Der Begriff "ordnungsgemäß" findet sich seit der Einfügung der Bestimmung des § 33g Abs. 1 WRG 1959 durch die Novelle BGBl. Nr. 185/1993 ins WRG 1959 als eine der Voraussetzungen für den Eintritt der Bewilligungsfiktion. Damals sollten mit dieser Bewilligungsfiktion nur "Kleineinleiter" erfasst werden, die als bloß geringfügig und damit bewilligungsfrei angesehen wurden; durch die Verschärfung der Gewässerschutzvorschriften auf dem Abwassersektor durch die WRG-Novelle 1990 war für diese Gruppe von Einleitern wasserrechtliche Bewilligungspflicht gegeben. Die Bewilligungsfiktion sollte die Kriminalisierung dieser Anlagenbetreiber verhindern, die Anlagen sollten aber in absehbarer Zeit an den heutigen Standard herangeführt werden (Hinweis Erläuterungen zur WRG-Novelle BGBl. Nr. 185/1993, GP XVIII, AB 961, S. 8f). Von der Bewilligungsfiktion sollten daher nur solche Einleitungen erfasst werden, die als "bloß geringfügig" betrachtet wurden, die somit vor der WRG-Novelle 1990 bewilligungsfrei waren.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070052.X02Im RIS seit
10.08.2005Zuletzt aktualisiert am
20.02.2017