RS Vwgh 2005/7/7 2002/07/0098

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2005
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §73;
WRG 1959 §74;
WRG 1959 §75;
WRG 1959 §76;
WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §85 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0182 E 29. Juni 2000 VwSlg 15446 A/2000 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Streitfälle entspringen dann aus dem Genossenschaftsverhältnis, wenn sie Mitglieder oder Organe einer rechtskräftig gebildeten Wassergenossenschaft betreffen und wenn der Rechtsgrund der strittigen Befugnis oder des strittigen Anspruches in den § 73 bis § 76 WRG oder in der Satzung oder in einschlägigen Übereinkommen oder in ordnungsgemäßen Beschlüssen der Genossenschaftsorgane wurzelt. Gegenstand einer Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis kann also nur sein, was das WRG und die darauf gegründeten Rechtsakte, insb die Satzungen, über das Genossenschaftsverhältnis bestimmen. Eine Streitigkeit aus dem Genossenschaftsverhältnis liegt also vor, wenn das Genossenschaftsverhältnis für die geltend gemachten Ansprüche dem Grunde nach bestimmend ist (Hinweis E 24.10.1995, 95/07/0048). Ist der Zweck einer Wassergenossenschaft ua die Versorgung ihrer Mitglieder mit Trinkwasser und Nutzwasser (siehe § 73 Abs 1 lit b WRG), ist demnach der Streit über den die Wassergenossenschaft gegenüber einem Mitglied treffenden Umfang der Versorgungspflicht jedenfalls ein Streitfall gem

§ 77 Abs 3 lit i WRG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070098.X03

Im RIS seit

29.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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