Mit dem in § 85 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 normierten Instrument der Streitentscheidung soll einem Genossenschaftsmitglied nicht die Möglichkeit gegeben werden, Entscheidungen der Wassergenossenschaft, die weder an einem formellen Fehler leiden noch gegen das WRG 1959 oder auf diesem beruhende Rechtsakte verstoßen, durch die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde zu ersetzen. Dies wäre mit dem Grundsatz der Autonomie und Selbstverwaltung der Genossenschaften nicht vereinbar.