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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0156 E 12. Dezember 2002 RS 1Stammrechtssatz
Aus dem letzten Satz des § 17 Abs. 1 NÖ FlVfLG 1975 ist zu ersehen, dass Miteigentümern ein "gemeinsamer Abfindungsanspruch" zusteht. Der Gesetzgeber hat mit dieser Anordnung erkennen lassen, dass einerseits zwischen Alleineigentum und Miteigentum hinsichtlich des Abfindungsanspruchs zu unterscheiden ist. Andererseits kann im Hinblick auf den "gemeinsamen Abfindungsanspruch" eine gemeinsame Zuteilung von Abfindungsflächen an Miteigentümer nur im jeweiligen Anteilsverhältnis vorgenommen werden, weshalb eine Rechtswidrigkeit in der Aufteilung der Abfindung nach den jeweiligen Anteilsverhältnissen nicht zu ersehen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass faktisch eine gemeinsame Bewirtschaftung dieser Flächen erfolgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002070012.X01Im RIS seit
10.08.2005