RS Vwgh 2005/7/7 2002/07/0012

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §4;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0156 E 12. Dezember 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Aus dem letzten Satz des § 17 Abs. 1 NÖ FlVfLG 1975 ist zu ersehen, dass Miteigentümern ein "gemeinsamer Abfindungsanspruch" zusteht. Der Gesetzgeber hat mit dieser Anordnung erkennen lassen, dass einerseits zwischen Alleineigentum und Miteigentum hinsichtlich des Abfindungsanspruchs zu unterscheiden ist. Andererseits kann im Hinblick auf den "gemeinsamen Abfindungsanspruch" eine gemeinsame Zuteilung von Abfindungsflächen an Miteigentümer nur im jeweiligen Anteilsverhältnis vorgenommen werden, weshalb eine Rechtswidrigkeit in der Aufteilung der Abfindung nach den jeweiligen Anteilsverhältnissen nicht zu ersehen ist. Dem steht auch nicht entgegen, dass faktisch eine gemeinsame Bewirtschaftung dieser Flächen erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070012.X01

Im RIS seit

10.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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