RS Vwgh 2005/7/7 2004/07/0200

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2005/07/0052 E 7. Juli 2005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/07/0092 E 17. Oktober 2002 RS 4 (Hier haben die Bf entgegen dem Schutzgebietsbescheid einen Holzzaun im engeren Schutzgebiet einer Wasserversorgungsanlage errichtet.)

Stammrechtssatz

Der Tatbestand der eigenmächtigen Neuerung iSd § 138 WRG 1959 ist bereits durch das bloße Vornehmen der rechtswidrigen Maßnahme verwirklicht, ohne dass es für die Einstufung als eigenmächtige Neuerung noch darauf ankäme, welche Auswirkungen mit diesen Maßnahmen verbunden sind.

(Hier bestand die Maßnahme darin, Aufgrabungen und damit zusammenhängenden Vorkehrungen in einem Schutzgebiet nach § 34 WRG 1959 entgegen dem Schutzgebietsbescheid vorzunehmen. Für den Beseitigungsauftrag kommt es nicht darauf an, ob durch die Maßnahme eine konkrete Gefahr für das Grundwasser besteht).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070200.X02

Im RIS seit

08.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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