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L63005 Rinderzucht Tierzucht SalzburgNorm
AVG §8;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/07/0133 E 23. Mai 2002 RS 3Stammrechtssatz
In § 8 Abs. 4 Slbg. TierzuchtG 1995 wird das Zuchtprogramm einer anerkannten Zuchtorganisation zum Schutzobjekt erklärt und der Behörde die Verpflichtung auferlegt, die Anerkennung einer natürlichen oder juristischen Person als Zuchtorganisation zu verweigern, wenn durch diese Anerkennung das Zuchtprogramm einer anerkannten Zuchtorganisation gefährdet werden würde. Die beschwerdeführende Partei(Österreichischer Zuchtverband für Ponys, Kleinpferde und Spezialrassen)hat in ihrem Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung geltend gemacht, durch die Anerkennung des Österreichischen Shetlandponyzuchtverbandes als Zuchtorganisation würde ihr eigenes Zuchtprogramm gefährdet. Dass die beschwerdeführende Partei ein Interesse an der Einhaltung der Verpflichtung iSd § 8 Abs 4 Slbg TierzuchtG 1995 hat, liegt auf der Hand. Ihr kommt daher auch Parteistellung zu, da der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 8 Abs. 4 Slbg. TierzuchtG 1995 nicht nur ein wirtschaftliches, sondern auch ein rechtliches Interesse anerkannter Zuchtorganisationen statuiert hat.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070103.X01Im RIS seit
10.08.2005