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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §85 Abs1;Rechtssatz
Die Aufsicht der Wasserrechtsbehörde gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 erstreckt sich zwar auf die gesamte Tätigkeit der Wassergenossenschaft, sie hat jedoch dem Grundsatz der Autonomie und Selbstverwaltung der Genossenschaft Rechnung zu tragen. Daher ist bei Ermessensentscheidungen der Genossenschaft, wenn kein öffentliches Interesse verletzt ist, in der Regel nur der Verfahrensvorgang und nicht der Inhalt der Entscheidung zu prüfen. Demgemäß normiert § 85 Abs. 1 dritter Satz legcit, dass von der Wasserrechtsbehörde die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit und die finanzielle Gebarung der Genossenschaft nur insoweit zu überwachen sind, als hiedurch öffentliche Interessen berührt werden. Auf diese Weise wird sowohl die genossenschaftliche Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze als auch die Erfüllung der gesetzlichen (bzw. satzungsmäßigen) Aufgaben und Pflichten gesichert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002070008.X02Im RIS seit
29.07.2005Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014