RS Vwgh 2005/7/7 2002/07/0008

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §85 Abs1;

Rechtssatz

Die Aufsicht der Wasserrechtsbehörde gemäß § 85 Abs. 1 WRG 1959 erstreckt sich zwar auf die gesamte Tätigkeit der Wassergenossenschaft, sie hat jedoch dem Grundsatz der Autonomie und Selbstverwaltung der Genossenschaft Rechnung zu tragen. Daher ist bei Ermessensentscheidungen der Genossenschaft, wenn kein öffentliches Interesse verletzt ist, in der Regel nur der Verfahrensvorgang und nicht der Inhalt der Entscheidung zu prüfen. Demgemäß normiert § 85 Abs. 1 dritter Satz legcit, dass von der Wasserrechtsbehörde die Zweckmäßigkeit der Tätigkeit und die finanzielle Gebarung der Genossenschaft nur insoweit zu überwachen sind, als hiedurch öffentliche Interessen berührt werden. Auf diese Weise wird sowohl die genossenschaftliche Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze als auch die Erfüllung der gesetzlichen (bzw. satzungsmäßigen) Aufgaben und Pflichten gesichert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070008.X02

Im RIS seit

29.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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