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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §33g idF 1999/I/155;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0056Rechtssatz
Der Umstand, dass entgegen einer anders lautenden baurechtlichen Bewilligung vorgereinigte Abwässer in den Vorfluter abgeleitet wurden, hindert noch nicht den Eintritt der Bewilligungsfiktion des § 33g WRG 1959. Entscheidend dafür ist aber, ob die Abwasserreinigungsanlagen "ordnungsgemäß betrieben und in Stand gehalten" wurden. Dieses Tatbestandsmerkmal setzt jedenfalls voraus, dass die Anlage (nach einer allfälligen Betriebsvorschrift) in technisch einwandfreier Weise entsprechend einer allenfalls bestehenden behördlichen Bewilligung betrieben wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070052.X01Im RIS seit
10.08.2005Zuletzt aktualisiert am
20.02.2017