RS Vwgh 2005/7/7 2004/07/0052

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §33g idF 1999/I/155;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0056

Rechtssatz

Der Umstand, dass entgegen einer anders lautenden baurechtlichen Bewilligung vorgereinigte Abwässer in den Vorfluter abgeleitet wurden, hindert noch nicht den Eintritt der Bewilligungsfiktion des § 33g WRG 1959. Entscheidend dafür ist aber, ob die Abwasserreinigungsanlagen "ordnungsgemäß betrieben und in Stand gehalten" wurden. Dieses Tatbestandsmerkmal setzt jedenfalls voraus, dass die Anlage (nach einer allfälligen Betriebsvorschrift) in technisch einwandfreier Weise entsprechend einer allenfalls bestehenden behördlichen Bewilligung betrieben wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070052.X01

Im RIS seit

10.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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