RS Vwgh 2005/7/7 2002/07/0098

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §77 Abs3 liti;
WRG 1959 §85 Abs1;

Rechtssatz

Als negatives Zuständigkeitsmerkmal statuiert § 85 Abs. 1 WRG 1959, dass der Streitfall nicht gütlich beigelegt werden konnte, wobei unerheblich ist, aus welchen Gründen eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte. Auch wenn die Schlichtung nicht binnen einer zumutbaren Frist erreicht werden konnte, kann die Wasserrechtsbehörde angerufen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070098.X02

Im RIS seit

29.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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