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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
"Nach Maßgabe einer bestehenden sonstigen Bewilligung" gemäß § 33g Abs 1 WRG 1959 idF 2001/I/109 bedeutet, dass für den Fall des Vorliegens einer sonstigen Bewilligung für die Einleitung von Abwasser eine solche auch einzuhalten wäre und die Einhaltung dieser Bewilligung Voraussetzung für den Entfall der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht darstellt. Besteht aber keine sonstige Bewilligung, kann deren Einhaltung auch nicht geprüft werden. Auf die Frage, ob andere (sonstige) Bewilligungen notwendig (gewesen) wären, stellt das Gesetz hingegen nicht ab. Keinesfalls bedeutet diese Wortfolge, dass nur Abwasserreinigungsanlagen von der Bewilligungspflicht ausgenommen sein sollten, die über eine sonstige Bewilligung verfügen (vgl. in diesem Zusammenhang die durch die Novelle BGBl. Nr. 82/2003 diesbezüglich erfolgte Klarstellung; nunmehr lautet diese Passage "nach Maßgabe einer allenfalls bestehenden sonstigen Bewilligung").
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070178.X02Im RIS seit
10.08.2005Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016