RS Vwgh 2005/7/7 2004/07/0178

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §21a;

Rechtssatz

§ 21a WRG 1959 stellt ein Instrumentarium für die Behörde zur Abänderung bestehender wasserrechtlicher Bewilligungen dar und kann schon deshalb bei der rechtlichen Konstruktion der Bewilligungsfreiheit einer Anlage keine Rolle spielen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070178.X04

Im RIS seit

10.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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