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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Die Heranziehung des § 12a WRG 1959 (Stand der Technik) scheidet bei der Interpretation des § 33g Abs. 1 lit. c WRG 1959 aus, weil die letztgenannte Bestimmung der Sanierung von Kleinanlagen dient, die dem Stand der Technik eben gerade nicht entsprechen (vgl. dazu zB. die Erläuterungen zur WRG-Novelle 185/1993, GP XVIII, AB 961, mit der diese Bestimmung eingeführt wurde und wo ausdrücklich davon die Rede ist, solche Kleinanlagenbetreiber, die - wegen der WRG-Novelle 1990 - vor der Notwendigkeit der Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung stünden, nicht zu kriminalisieren, wobei "diese Anlagen in absehbarer Zeit an den heutigen Standard herangeführt werden müssten.").
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070178.X05Im RIS seit
10.08.2005Zuletzt aktualisiert am
14.01.2016