RS Vwgh 2005/7/7 2004/07/0178

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §12a;
WRG 1959 §33g Abs1 litc idF 1993/185;
WRG 1959 §33g Abs1 litc idF 2001/I/109;
WRGNov 1990;

Rechtssatz

Die Heranziehung des § 12a WRG 1959 (Stand der Technik) scheidet bei der Interpretation des § 33g Abs. 1 lit. c WRG 1959 aus, weil die letztgenannte Bestimmung der Sanierung von Kleinanlagen dient, die dem Stand der Technik eben gerade nicht entsprechen (vgl. dazu zB. die Erläuterungen zur WRG-Novelle 185/1993, GP XVIII, AB 961, mit der diese Bestimmung eingeführt wurde und wo ausdrücklich davon die Rede ist, solche Kleinanlagenbetreiber, die - wegen der WRG-Novelle 1990 - vor der Notwendigkeit der Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung stünden, nicht zu kriminalisieren, wobei "diese Anlagen in absehbarer Zeit an den heutigen Standard herangeführt werden müssten.").

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070178.X05

Im RIS seit

10.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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