RS Vwgh 2005/7/7 2004/07/0052

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0056

Rechtssatz

Der Amtssachverständige kann vor dem Hintergrund seines eigenen Fachwissens alle auf seinem Fachgebiet vorgelegten Beweise auch in sein Gutachten einbeziehen. Er kann seinem Gutachten auch Unterlagen zu Grunde legen, die nicht von ihm erarbeitet wurden. Es ist nicht unzulässig, wenn ein Amtssachverständiger - nach Überprüfung mit Hilfe seines Fachwissens und vor dem Hintergrund seiner Obliegenheit zur Objektivität und Wahrheitspflicht - Aussagen in einem Privatgutachten als zutreffend wertet und sie in sein Gutachten integriert.

Schlagworte

Beweismittel SachverständigenbeweisAnforderung an ein GutachtenBeweismittel SachverständigengutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisGutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070052.X04

Im RIS seit

10.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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