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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Sbg. Veranstaltungsgesetz 1968; keine Bedenken gegen §7 Abs2; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige GesetzesanwendungSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. Mit Bescheid der Sbg. Landesregierung vom 27. April 1981, Z 12.01-5174/6-1981, wurde das Ansuchen des W. W. vom 11. Juni 1980 um Erteilung einer Veranstaltungsbewilligung zur Aufstellung von zwei Geldspielapparaten im Heimathaus M., B-gasse 17, Sbg., gemäß §7 Abs2 des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1968, LGBl. 32 idF LGBl. 48/1980, abgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Bedarf für die Stadt Sbg. mit 208 bereits bewilligten Geldspielapparaten gesättigt sei. Bei der Prüfung des Bedarfes sei die belangte Behörde nicht nur von der Einwohnerzahl der Stadt Sbg. ausgegangen, sondern habe auch die maximale Kapazität der Fremdenverkehrsbetriebe in die Ermittlungen miteinbezogen und dabei festgestellt, daß mit den bereits bewilligten Apparaten der Bedarf der rund 150.000 Einwohner der Stadt einschließlich Gästen gedeckt sei.
Wie Erhebungen in der Stadt Hallein in einem Zeitraum von 3 Wochen ergeben hätten, seien die dort bewilligten 24 Geldspielapparate bei weitem nicht ausgelastet. Angesichts der Tatsache, daß die Einwohnerstrukturen in der Stadt Hallein und der Stadt Sbg. keine wesentlichen Unterschiede aufwiesen, könne davon ausgegangen werden, daß bei einem Angebot von einem Geldspielapparat für weniger als 725 Personen der Bedarf mehr als gedeckt sei.
Die Angaben des Bewilligungswerbers, er selbst habe den Bedarf in der von ihm gewählten Betriebsstätte von Fachleuten prüfen lassen, sei für die Behörde kein Maßstab, weil bei der Bedarfsprüfung nicht auf den begrenzten Bereich einer einzigen Betriebsstätte, sondern auf den gesamten Bereich der Gemeinde des Standortes Bedacht zu nehmen sei.
Alle bisher bewilligten 208 Geldspielapparate befänden sich unweit des Zentrums des als einheitlicher Bereich anzusehenden Stadtgebietes von Sbg., welches auf zumutbar kurzem Weg sowohl mit privaten als auch öffentlichen Verkehrsmitteln von allen Stadtteilen her bequem erreicht werden könne.
Die Tatsache, daß der Antragsteller die Bewilligung für eine Betriebsstätte begehre, in der er die antragsgegenständlichen Geldspielapparate bereits seit Jahren ohne Beanstandung betrieben habe, sei für die Bedarfsprüfung ohne Bedeutung.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, allenfalls die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Nach §1 Abs1 des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1968 sind öffentliche Veranstaltungen iS dieses Gesetzes allgemein zugängliche, zum Vergnügen oder zur Erbauung der Teilnehmer bestimmte Darbietungen und Einrichtungen, soweit deren Regelung in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fällt; hiezu gehören nach dieser Gesetzesstelle insbesondere auch Spielautomaten.
Die in §4 leg. cit. geregelte Bewilligungspflicht bestimmter dort genannter Veranstaltungen wurde durch ArtI Z1 des am 5. Mai 1980 kundgemachten Landesgesetzes vom 6. Feber 1980, LGBl. 48, dahin erweitert, daß auch "die Aufstellung und der Betrieb von Geldspielapparaten (Abs4) außerhalb gemäß dem Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962, behördlich bewilligter Spielbanken" - die bis dahin nur anmeldepflichtig war - einer Bewilligung der Landesregierung bedarf.
Gemäß ArtI Z5 der zitierten Nov. wird in §7 Abs2 der erste Satz durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Eine Bewilligung gemäß §5 Abs1 lita darf nur erteilt werden, wenn hiefür ein Bedarf besteht. Dabei ist auf die Einwohnerzahl und -struktur der Gemeinde des Standortes sowie der Umgebungsgemeinden Bedacht zu nehmen, wobei auch die Verkehrsverhältnisse zu berücksichtigen sind."
Gemäß ArtI Z6 der Nov. wird in §7 angefügt:
"(4) Die Bewilligung für Geldspielapparate darf nur gemäß §5 Abs1 lita und auf bestimmte Zeit erteilt werden, wenn diese nur in Räumen aufgestellt werden, zu denen Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, und eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und der öffentlichen Sittlichkeit nicht zu besorgen ist. Die Bedarfsprüfung (Abs2) entfällt, wenn der Zutritt zu den Räumen mit den Geldspielapparaten nur für einen Personenkreis in Betracht kommt, der vorwiegend seinen ständigen Wohnsitz nicht im politischen Bezirk des Standortes hat. Die Bewilligungsdauer darf erstmalig zwei Jahre nicht übersteigen und kann, wenn sich der Veranstalter bisher bewährt hat, für daran anschließende Bewilligungen mit höchstens fünf Jahren festgelegt werden."
Für die Verleihung, die Ausübung und das Erlöschen der Bewilligungen haben, unbeschadet der durch das Sbg. Veranstaltungsgesetz 1968 getroffenen besonderen Anordnungen, gemäß §6 des zitierten Gesetzes in der Fassung vom 13. Dezember 1974, LGBl. 18/1975, die Vorschriften der §§8 bis 14, 25, 38 bis 45, 63 bis 66, 85 bis 93, 193 und 363 der Gewerbeordnung 1973, soweit sich diese Bestimmungen auf konzessionierte Gewerbe beziehen, sinngemäß Anwendung zu finden. Dies trifft somit insbesondere auf §25 Abs4 GewO 1973 zu; dieser Bestimmung zufolge ist bei einer Bedarfsprüfung "vom gegenwärtigen und dem zu erwartenden Bedarf auszugehen".
Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Nov. bereits aufgestellte, gemäß §13 des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1968 angemeldete und bisher nicht untersagte Geldspielapparate, deren Aufstellung und Betrieb ab Inkrafttreten der hier maßgeblichen Nov. zum Sbg.
Veranstaltungsgesetz 1968 einer Bewilligung auf Grund des geänderten §4 Abs1 bedarf, ist, dem ArtII der Nov. zufolge, die Bewilligung innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Inkrafttreten zu beantragen. ArtII normiert für diesen Fall weiters, daß die Geldspielapparate, unbeschadet der Untersagungsmöglichkeit des §14 Sbg. Veranstaltungsgesetz 1968 bis zum Abschluß des Bewilligungsverfahrens betrieben werden können.
2. Vom Beschwerdeführer wird ausdrücklich die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit behauptet, der Sache nach jedoch auch ein Verstoß gegen das ebenfalls verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit geltend gemacht.
Im wesentlichen wird von ihm vorgebracht, die Feststellung der belangten Behörde, der Bedarf in der Stadt Sbg. sei mit den bisher bewilligten Apparaten gedeckt, entbehre einer hinreichenden Begründung, die Ermittlungen seien nicht iS der anzuwendenden Verfahrensvorschriften geführt worden. Lehre und Rechtsprechung seien der einhelligen Auffassung, daß die Kriterien des Bedarfes "überhaupt nicht konkret und abstrakt erfaßbar und bestimmbar" seien. Aus diesem Grunde sei der Gesetzgeber vom strengen Konzessionsverfahren mit Bedarfsprüfung nach der Gewerbeordnung 1859, die das Wirtschaftsleben nahezu zum Erliegen gebracht habe, abgerückt und bei Erlassung der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) von der Abschaffung der Bedarfsprüfung mit zwei Ausnahmen - nämlich dem Rauchfangkehrer- und dem Bestattergewerbe - ausgegangen. Die gemäß §6 des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1968 durchzuführende Bedarfsprüfung sei in sinngemäßer Anwendung des §25 Abs4 GewO 1973 vorzunehmen. Die belangte Behörde habe diese Verpflichtung keineswegs dadurch erfüllt, daß sie von einer Einwohnerzahl der Stadt Sbg. von rund 150.000 Personen ungeprüft ausgegangen, die maximale Kapazität der Fremdenverkehrsbetriebe miteinbezogen und an Hand dessen festgestellt habe, daß der Bedarf mit 208 bisher bewilligten Apparaten gedeckt sei. Ermittlungen hätten weder hinsichtlich der tatsächlichen Zahl der Einwohner und der Fremdenbetten noch hinsichtlich der Struktur der Gemeinde des Standortes sowie der Umgebungsgemeinden stattgefunden. Da der zukünftige Bedarf überhaupt nicht oder nur sehr schwer ermittelt werden könne, hätte der gegenwärtige Bedarf umso genauer erhoben werden müssen, wobei die Behörde diesen in bezug auf einen bestimmten Standort zu ermitteln gehabt hätte.
Es müsse von Willkür gesprochen werden, wenn demgegenüber die belangte Behörde "gezielt an ganz bestimmten, einzelnen Aufstellungsorten je eine bestimmte hohe Anzahl" - so an verschiedenen Standorten mehr als 20 Geldspielapparate, obwohl der Bedarf nur für 2 oder 3 Geräte vorhanden gewesen sei - bewilligt habe. Auf diese Weise würden von der belangten Behörde Großspielhallen gebildet und gefördert und damit zwangsweise die bisherigen Betriebsorte in Gast- und Kaffeehäusern verdrängt.
Eine solche Auslegung des §7 Abs2 des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1968 idgF und des §25 Abs4 GewO 1973 sei geradezu denkunmöglich.
Die belangte Behörde habe auch nicht berücksichtigt, daß der Beschwerdeführer bereits vor der Einführung der Bewilligungspflicht die beantragten Geldspielapparate ordnungsgemäß angemeldet und seitdem mit voller Auslastung betrieben habe. Der Beschwerdeführer habe bei der Aufstellung jedes einzelnen Geldspielapparates eine Marktanalyse durchführen lassen und hohe Geldbeträge in die Aufstellung investiert. Erhalte er an den bisherigen Betriebsorten keine Bewilligung, so sei dies zwingend mit dem Verlust dieser Investitionen verbunden und müsse er die beantragten Geldspielapparate, da sie an anderen Betriebsorten nicht untergebracht werden könnten, verschrotten lassen. Durch die bevorzugte Behandlung anderer Personen werde von der belangten Behörde gegen das Gleichheitsgebot verstoßen.
Der Beschwerdeführer regt an zu prüfen, ob die Bestimmung des §7 Abs2 des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1968 idF LGBl. 48/1980 verfassungswidrig ist.
3. a) Der VfGH hegt keine derartigen Bedenken. Die Beurteilung des Bedarfes auf Grund der Einwohnerzahl und -struktur der Gemeinde des Standortes sowie der Umgebungsgemeinden unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse, wie sie in §7 Abs2 des Sbg.
Veranstaltungsgesetzes 1968 idF LGBl. 48/1980 vorgeschrieben wird, ist keineswegs unsachlich. Dem Gesetzgeber kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn er in §6 Sbg. Veranstaltungsgesetz 1968 idF LGBl. 18/1974 eine sinngemäße Anwendung insbesondere des §25 Abs4 GewO 1973 angeordnet hat. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, daß die Kriterien eines Bedarfes weder konkret noch abstrakt erfaßbar und bestimmbar seien, ist ihm entgegenzuhalten, daß der VfGH die seinerzeit für die Prüfung eines Lokalbedarfes maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung mit Erk. VfSlg. 4202/1962 für auslegungsfähig und (implizit) aus der Sicht des Determinierungsgebotes für unbedenklich erachtete, indem er sich der Rechtsprechung des VwGH zu der Frage anschloß, nach welchen Grundsätzen die Prüfung eines Lokalbedarfes vorzunehmen war. Die gleichen Kriterien hat der VwGH mit dem jüngst ergangenen Erk. vom 12. Juni 1981, Z 04/2632/79, unter Zitierung der Vorjudikatur auch für die Bedarfsprüfung nach §25 Abs4 GewO 1973 als maßgeblich erachtet. Dem Gesetzgeber kann auch wegen der von ihm in §25 Abs4 GewO 1973 getroffenen Regelung eine Verletzung des Determinierungsgebotes nicht vorgeworfen werden.
Der VfGH sieht sich daher nicht veranlaßt, hinsichtlich der eine Bedarfsprüfung anordnenden Bestimmungen des Sbg.
Veranstaltungsgesetzes 1968 idgF ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.
b) Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte dieser nur im Falle einer denkunmöglichen Anwendung des Gesetzes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (vgl. zB VfSlg. 8266/1978) oder gegen das der Sache nach ebenfalls geltend gemachte Grundrecht auf Erwerbsfreiheit verstoßen (vgl. hiezu VfSlg. 7993/1977). Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz könnte nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg 8823/1980) nur vorliegen, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hätte. Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde ua. dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat, oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht, nicht aber, wenn die Behörde - ungeachtet des Erfolges ihrer Bestrebungen - bemüht war, das Gesetz richtig anzuwenden (vgl. zB VfSlg 8783/1980).
All dies kann der belangten Behörde nicht zum Vorwurf gemacht werden. Wenn sie, ausgehend von den Anordnungen des §7 Abs2, wonach bei der Bedarfsprüfung auf die Einwohnerzahl und -struktur der Gemeinde des Standortes sowie der Umgebungsgemeinden Bedacht zu nehmen ist, bei ihrer Entscheidung von Erhebungen ausgegangen ist, die durch drei Wochen in der Stadt Hallein geführt wurden, mag dies richtig oder falsch sein, denkunmöglich ist sie jedenfalls nicht vorgegangen. Dies trifft auch für die Annahme der Behörde zu, daß durch ein Anbot von einem Geldspielapparat für weniger als 725 Personen der Bedarf der Bevölkerung der Stadt Sbg. auch unter Einbeziehung der Kapazität der Fremdenverkehrsbetriebe gedeckt wird. Wenn die belangte Behörde die durch §7 Abs2 gebotene Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse dahin verstanden hat, daß die Bewilligung von Geldspielapparaten an Standorten zu erfolgen habe, wo sie auf zumutbar kurzem Weg sowohl mit privaten als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln von allen Stadtteilen her bequem erreichbar seien, ist auch dies nicht denkunmöglich; die Behörde kann sich mit dieser Auffassung jedenfalls auf die Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung (147 d. Blg. z. d. StProt. d. Sbg. Landtages, 1. Session der VIII. GP) berufen, die (S 9) zu §7 Abs2 ausführen, daß durch die Bewilligungsvoraussetzungen, insbesondere durch die Bedarfsprüfung, erreicht werden soll, daß "der Betrieb solcher Spielapparate in einer Vielzahl von Standorten vermieden bzw. deren möglichste Konzentration" erzielt werden soll. Ob die Behörde das Gesetz richtig angewandt hat, hat der VfGH nicht zu prüfen. Der Behörde kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, damit dem Gesetz einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder Willkür geübt zu haben. Insbesondere kann der belangten Behörde auch nicht angelastet werden, jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen zu haben, weil sie hinsichtlich der Einwohnerzahl der Stadt Sbg. und der Kapazität der Fremdenverkehrsbetriebe offensichtlich an vorhandene Statistiken anknüpfte, ohne diesbezüglich neue Erhebungen zu pflegen.
Auch der Umstand, daß der Beschwerdeführer die Spielapparate, hinsichtlich derer ihm mit dem angefochtenen Bescheid die Betriebsbewilligung versagt wurde, schon vor der Nov. durch längere Zeit, der damaligen Gesetzeslage entsprechend, ordnungsgemäß und anstandslos betrieben habe, vermag die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes nicht nachzuweisen (vgl. hiezu das an den Beschwerdeführer gleichzeitig ergehende Erk. VfSlg. 9273/1981).
Im Hinblick auf die denkmögliche Anwendung des Gesetzes ist eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Erwerbsfreiheit zu verneinen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, ob durch den angefochtenen Bescheid ein Eigentumseingriff überhaupt erfolgt ist. Auch der Beschwerdevorwurf einer Gleichheitsverletzung ist nicht begründet.
4. Die behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte haben somit nicht stattgefunden, das Verfahren hat auch sonst nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.
Schlagworte
VeranstaltungswesenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:B291.1981Dokumentnummer
JFT_10188872_81B00291_00