Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §134 Abs2;Rechtssatz
Anders als § 134 Abs. 4 WRG 1959 schreibt § 134 Abs. 2 legcit nicht ausdrücklich die Überprüfung der Dichtheit von Leitungen vor, sondern die Überprüfung des Maßes der Einwirkung auf ein Gewässer sowie des Betriebszustandes und der Wirksamkeit der bewilligten Abwasserreinigungsanlagen. Welche Maßnahmen eine solche Überprüfung im Einzelnen zu beinhalten hat, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Ob die Überprüfung auch eine Dichtheitsprüfung zu umfassen hat und in welcher Form diese zu erfolgen hat, ist von dem mit der Überprüfung betrauten Sachverständigen unter der nachprüfenden Kontrolle der Wasserrechtsbehörde danach zu beurteilen, ob sie zur Erreichung der Überprüfungsziele erforderlich ist. Da § 134 WRG 1959 die Vornahme einer Dichtheitsprüfung in Form einer Druckprüfung gemäß ÖNORM EN 805 nicht zwingend vorsieht, verstößt die Anordnung eines 10-Jahres-Intervalls nicht gegen § 134 WRG 1959. (Hier: Auflage, dass die Druckleitung jedenfalls alle 10 Jahre einer Druckprüfung zu unterziehen ist. Diese Auflagenformulierung schließt daher nicht aus, dass eine Druckprüfung auch im Rahmen der 5-jährigen Überprüfung nach § 134 Abs. 2 WRG 1959 vorzunehmen ist, wenn sie nach den Umständen des Falles erforderlich sein sollte.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005070077.X01Im RIS seit
29.07.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008