Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller. Er hat bereits im Antrag bekanntzugeben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat; unterlässt er dies, so hat die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG (idF der Novelle BGBl I Nr. 158/1998) die Behebung dieses inhaltlichen Mangels zu veranlassen. Sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweislast Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020040.X01Im RIS seit
26.08.2005