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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
FSG 1997 §1 Abs3;Rechtssatz
Das Kennzeichen (so wie die Marke oder Type des Fahrzeuges) bildet kein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 FSG 1997 (Hinweis E 25. Jänner 2005, 2002/02/0207). Die Anführung des Kennzeichens im Spruch ist somit überflüssig.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020027.X01Im RIS seit
26.08.2005Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010