RS Vwgh 2005/7/8 2005/02/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
VStG §24;
VStG §44a Z1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/06/0145 E 21. Dezember 2000 RS 2(Hier mit dem Zusatz, dass der Besch dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird.)

Stammrechtssatz

Überflüssige Spruchbestandteile, die keine Bindungswirkung entfalten, vermögen (auch wenn sie teilweise unrichtig sein sollten) keine Rechtswidrigkeit des Strafbescheides zu begründen (Hinweis auf die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II², bei E 3 und 4 zu § 44a VStG angeführte Judikatur).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)DiversesMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020027.X02

Im RIS seit

26.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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