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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/06/0145 E 21. Dezember 2000 RS 2(Hier mit dem Zusatz, dass der Besch dadurch nicht in seinen Rechten verletzt wird.)Stammrechtssatz
Überflüssige Spruchbestandteile, die keine Bindungswirkung entfalten, vermögen (auch wenn sie teilweise unrichtig sein sollten) keine Rechtswidrigkeit des Strafbescheides zu begründen (Hinweis auf die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II², bei E 3 und 4 zu § 44a VStG angeführte Judikatur).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)DiversesMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020027.X02Im RIS seit
26.08.2005Zuletzt aktualisiert am
10.10.2010