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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 41 Abs. 1 VwGG an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt gebunden, es ist ihm verwehrt, an Stelle der belangten Behörde eine von dieser versäumte Beweisaufnahme nachzuholen und Sachverhaltsfeststellungen nachzutragen (Hinweis 15. Juni 1993, 91/14/0253).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020074.X01Im RIS seit
19.08.2005