RS Vwgh 2005/7/8 2005/02/0074

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Veröffentlicht am 08.07.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 41 Abs. 1 VwGG an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt gebunden, es ist ihm verwehrt, an Stelle der belangten Behörde eine von dieser versäumte Beweisaufnahme nachzuholen und Sachverhaltsfeststellungen nachzutragen (Hinweis 15. Juni 1993, 91/14/0253).

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020074.X01

Im RIS seit

19.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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