RS Vwgh 2005/7/14 2004/06/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 idF 1998/I/158;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Die im Wiedereinsetzungsantrag vorgetragenen Vorgänge spielten sich im Bereich des Kuvertierens und der Postaufgabe der Berufung ab. Auf Seite 1 des im Akt einliegenden Berufungsschriftsatzes scheint links oben die Beschwerdeführerin (Gemeinde) samt Adresse auf, sie war also in diesem vom Rechtsanwalt unterschriebenen Schriftsatz als Adressat zutreffend angeführt. Bei einer Kuvertierung in ein Fensterkuvert, die ein Verrutschen des Schriftsatzes im Kuvert zulässt, handelt es sich um einen bei der Kuvertierung erfolgten Fehler der verlässlichen Kanzleikraft. Dem Rechtsanwalt als Vertreter der Wiedereinsetzungswerber konnte dafür somit kein Verschulden zugerechnet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060034.X01

Im RIS seit

19.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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