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27/01 RechtsanwälteNorm
RAO 1868 §26 Abs2 idF 1999/I/071;Rechtssatz
Die zuständigen Organe der Stmk. Rechtsanwaltskammer sind berechtigt, über Ansprüche gegenüber der Versorgungseinrichtung der Kammer, die während der Zeit der Mitgliedschaft gemäß der Satzung gegenüber der Versorgungseinrichtung entstanden sind, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft abzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004060026.X03Im RIS seit
18.08.2005