RS Vwgh 2005/7/14 2005/06/0021

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Veröffentlicht am 14.07.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/09 Internationales Privatrecht
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §139 idF 1995/025;
IPRG §13 Abs1;
IPRG §9 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1 Z11 idF 1995/025;
NÄG 1988 §3 Abs2 lita idF 1995/025;
NÄG 1988 §3 idF 1995/025;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Es stellt jedenfalls einen wichtigen Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG dar, wenn ein Antragsteller zwei Staatsangehörigkeiten besitzt, nach den beiden Staatsangehörigkeiten unterschiedliche Familiennamen zu führen hat, und mit der begehrten Namensänderung das Ziel verfolgt wird, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen. Zu prüfen ist allerdings, ob ein Versagungsgrund im Sinne des § 3 NÄG gegeben ist. (Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles umfasst § 3 Abs. 2 lit. a NÄG auch den Fall, dass eine Person den Familiennamen erlangen will, den sie selbst rechtmäßig schon nach ihrem anderen Personalstatut (mexikanisches Recht) führt.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005060021.X01

Im RIS seit

12.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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