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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §139 idF 1995/025;Rechtssatz
Es stellt jedenfalls einen wichtigen Grund im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NÄG dar, wenn ein Antragsteller zwei Staatsangehörigkeiten besitzt, nach den beiden Staatsangehörigkeiten unterschiedliche Familiennamen zu führen hat, und mit der begehrten Namensänderung das Ziel verfolgt wird, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen. Zu prüfen ist allerdings, ob ein Versagungsgrund im Sinne des § 3 NÄG gegeben ist. (Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles umfasst § 3 Abs. 2 lit. a NÄG auch den Fall, dass eine Person den Familiennamen erlangen will, den sie selbst rechtmäßig schon nach ihrem anderen Personalstatut (mexikanisches Recht) führt.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005060021.X01Im RIS seit
12.08.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008