RS Vwgh 2005/7/14 2003/06/0015

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Veröffentlicht am 14.07.2005
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §27;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Charakter einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung als Sacherledigung ist aus dem Gesamtinhalt des Bescheides abzuleiten (Hinweis E vom 18. September 1998, Zl. 96/19/1584). Der Spruch ist als notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes einer Umdeutung nur in Fällen zugänglich, in welchen der gesamte Bescheidinhalt die von der Behörde beabsichtigte Sachentscheidung als ein - den wahren behördlichen Willen verfälschendes - Vergreifen im Ausdruck erkennen lässt. (Hier: In der die Berufung zurückweisenden Erledigung kommt eindeutig der Wille des Gemeinderates zum Ausdruck, auf Grund der mangelnden Parteistellung der Beschwerdeführerin keine Sachentscheidung (mehr) treffen zu wollen, wobei ein Umdeuten dieses eindeutigen behördlichen Willens nicht zulässig ist. Soweit der Gemeinderat (nur) der "Vollständigkeit halber" inhaltlich auf das Berufungsvorbringen eingegangen ist und dabei darauf verwies, dass sich die Behörde "mit diesen Belangen", die die Zulässigkeit des Bauvorhabens betreffen, auch von Amts wegen ausreichend auseinander gesetzt habe, kann durch einen solchen (den Spruch nicht tragenden) Begründungsteil die Zurückweisung nicht in eine Sachentscheidung umgedeutet werden.)

Schlagworte

Spruch und BegründungBesondere RechtsgebieteInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1Bescheidcharakter BescheidbegriffBaurecht NachbarVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003060015.X01

Im RIS seit

17.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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