RS Vwgh 2005/7/14 2004/06/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art129a;
B-VG Art129b;
MRK Art6 Abs1;

Rechtssatz

Der EGMR hat sich in seiner Teilentscheidung vom 4. Juli 2002 im Fall Ludwig Weh und Evi Weh gegen Österreich (Beschwerde Nr. 38.544/97) - neben der Feststellung, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg als Tribunal gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK angesehen werden muss -, mit dem Vorbringen, dass am Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten keine Anklagebehörde am Verfahren und an der Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat teilnehme und dass das Einzelmitglied des Senates sowohl als Richter als auch als Ankläger handle, auseinander gesetzt und diesbezüglich keine Bedenken gehabt. So meinte der EGMR dazu insbesondere, dass nach den Ausführungen der Regierung das Verwaltungsstrafverfahren zu Beginn ein Einparteienverfahren sei, sobald jedoch der Beschuldigte ein Rechtsmittel an den Unabhängigen Verwaltungssenat richte, erlange die Verwaltungsbehörde, die den Strafbescheid erlassen habe, die Funktion der Anklagebehörde, indem sie im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Gegenpartei werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004060064.X01

Im RIS seit

18.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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