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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GewO 1994 §348 Abs4;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Feststellung gemäß § 348 Abs. 4 GewO 1994 - Mit dem (in seinem Spruchpunkt I) angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Ausübung des Gewerbes: Vermittlung von Geschäftsgelegenheiten betreffend Zinsenswaps, Zins- und Rate Agreements, Forward Rate Agreements, Forward Spread Agreements and Change Rate Agreements udgl., mit Ablauf des 30. Juni 1999 geendet hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zunächst vom Zutreffen der für die Beurteilung im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG relevanten behördlichen Maßnahmen auszugehen. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist im Hinblick auf die mögliche Gefährdung von Kundeninteressen sowie im Interesse von stabilen und funktionsfähigen Devisenmärkten daher vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs. 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandes zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005040010.A01Im RIS seit
23.09.2005