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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Art140 Abs1 B-VG; Zurückweisung eines Antrages auf Aufhebung einiger Worte in §103 Abs1 des Sbg. Jagdgesetzes 1946 mangels PräjudizialitätSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1.1. Der VwGH stellte durch seinen Senat 03 mit Beschluß vom 25. März 1981, Z A12/81, beim VfGH gemäß Art140 B-VG den Antrag auf Aufhebung der in §103 Abs1 des Sbg. Jagdgesetzes 1946, LGBl. für das Land Sbg. Nr. 20 (JG 1946), enthaltenen Worte "jedoch kann der Schiedsspruch aus den im §595 der Zivilprozeßordnung angeführten Gründen von dem ordentlichen Gerichte als unwirksam erklärt werden" als verfassungswidrig, hilfsweise aber gemäß Art140 Abs4 B-VG auf Ausspruch, daß die angeführte Gesetzesstelle verfassungswidrig war.
Diesem Beschluß liegt eine beim VwGH anhängige Beschwerde des J. L. gegen einen mit 26. September 1980 datierten "Schiedsspruch" des "Schiedsgerichtes zur Entscheidung über Wildschaden-Ersatzansprüche für die Gemeinde Tamsweg" betreffend Festsetzung von Wildschaden-Ersatzansprüchen (des Beschwerdeführers) für Schäden ab Beginn des Jahres 1979 zugrunde.
1.2. Die Sbg. Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie insbesondere die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung im Verfahren vor dem VwGH verneint und die Zurückweisung des Gesetzesprüfungsantrags begehrt.
2. Der Antrag des VwGH ist unzulässig.
2.1. §103 Abs1 JG 1946 lautet:
"Wider den Schiedsspruch findet eine Berufung an eine höhere schiedsgerichtliche Instanz nicht statt; jedoch kann der Schiedsspruch aus den im §595 der Zivilprozeßordnung angeführten Gründen von dem ordentlichen Gerichte als unwirksam erklärt werden."
Gemäß §116 Abs1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1977 über das Jagdwesen im Lande Sbg. (Sbg. Jagdgesetz 1977), LGBl. 94/1977 (in der Folge als "JG 1977" bezeichnet), trat das JG 1946 mit 1. Jänner 1978 - das ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens des JG 1977 (§115 Abs1 JG 1977) - außer Kraft, soweit jedoch in §115 JG 1977 ein späteres Inkrafttreten einzelner Bestimmungen des JG 1977 - das sind die allesamt nicht die Organisation und das Verfahren der Jagd- und Wildschadenskommissionen (früher Schiedsgerichte für Wild- und Jagdschäden) betreffenden §§5, 6, 8, 14 bis 33 und 39 Abs1, 2 und 4 (s. §115 Abs2 JG 1977) sowie §§49, 50 (s. §115 Abs4 JG 1977) - vorgesehen ist, erst mit dem Inkrafttreten der den jeweiligen Gegenstand regelnden Bestimmungen des JG 1977. Doch sind laut der Sondervorschrift des §114 Abs9 JG 1977 die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des JG 1977 (d. i. der 1. Jänner 1978 - §115 Abs1 JG 1977) behängenden jagdrechtlichen Verfahren einschließlich der Verfahren vor den Schiedsgerichten für Wild- und Jagdschäden auf Grund der bisherigen Bestimmungen, also nach jenen des JG 1946, zu Ende zu führen:
Demgemäß ist davon auszugehen, daß die Vorschriften des JG 1946 über das Verfahren vor den Schiedsgerichten (nur) in dem so umschriebenen Anwendungsbereich noch in Geltung stehen (vgl. hiezu auch: VfSlg. 8719/1979).
2.2. Zur - zunächst zu prüfenden - Frage des Vorliegens der Prozeßvoraussetzungen sei vorausgeschickt, daß der VfGH nicht berechtigt ist, durch seine Entscheidung über die Präjudizialität den VwGH an eine bestimmte Gesetzesauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung des VwGH in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des VfGH darf daher der Antrag des VwGH wegen mangelnder Präjudizialität nur dann zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß das - angefochtene - Gesetz eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet (vgl. zB VfSlg. 4318/1962, 4644/1964, 5357/1966, 7999/1977, 8136/1977).
Dies trifft hier zu. Wohl ist dem VwGH nicht entgegenzutreten, wenn er der Sache nach vermeint, daß zu jenen Vorschriften, nach denen - gemäß §114 Abs9 JG 1977 - die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des JG 1977 behängenden Verfahren vor den Schiedsgerichten für Wild- und Jagdschäden ("auf Grund der bisherigen Bestimmungen") zu Ende zu führen sind, nicht bloß die das Verfahren vor den Schiedsgerichten selbst regelnden Bestimmungen zählen, sondern auch die des §103 Abs1 JG 1946 über die Nachprüfung des Schiedsspruchs durch ordentliche Gerichte. Es ist jedoch schlechterdings ausgeschlossen, daß der bloß mit dem schon erwähnten, auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des JG 1977 (1. Jänner 1978) behängenden Verfahren eingeschränkten Anwendungsbereich in Kraft befindliche §103 Abs1 JG 1946 im Beschwerdeverfahren vor dem VwGH angewendet werden könnte: Denn das gegenständliche, den Beschwerdeausführungen zugrundeliegende Schiedsverfahren nahm jedenfalls erst nach dem 1. Jänner 1978 seinen Anfang: In der Beschwerdeschrift (S 3) wird ausdrücklich vorgebracht, daß der Antrag auf Schadensfestsetzung bei der Schiedskommission im Mai 1980 gestellt wurde; damit stimmt auch der Inhalt der Verwaltungsakten überein, betrifft ja der Schiedsspruch überhaupt erst Schäden für einen Zeitraum ab Beginn des Jahres 1979. Da also das in Rede stehende Schiedsverfahren am 1. Jänner 1978 noch gar nicht anhängig war, konnte die zur Prüfung beantragte Bestimmung des JG 1946 - angesichts ihres dargelegten eingeschränkten Anwendungsbereichs - ganz offenbar und schon begrifflich überhaupt nicht als eine Voraussetzung des Erk. des VwGH im Anlaßbeschwerdeverfahren in Betracht kommen.
Der Hinweis des VwGH auf die Bestimmung des §114 Abs6 JG 1977, wonach die auf Grund des JG 1946 bestellten Schiedsgerichte für Wild- und Jagdschäden bis zum Beginn der Amtsdauer des ersten Vorsitzenden und seines Stellvertreters der Jagd- und Wildschadenskommission - das ist, wie der VwGH ausführt, der 1. Jänner 1981 - gemäß §81 JG 1977 bestehen bleiben und bis dahin bei den Schiedsgerichten anhängig gemachte Verfahren von diesen (Schiedsgerichten) zu Ende zu führen sind, geht schon deshalb ganz offenkundig ins Leere, weil §114 Abs6 JG 1977 nach seinem klaren, eindeutigen Wortlaut - als Organisations- und Kompetenzvorschrift - nur die (fortdauernde) Zuständigkeit der Behörden des alten Typus normiert, wogegen die Verfahrensregelung sich allein in der einleitend zitierten Bestimmung des §114 Abs9 JG 1977 findet.
2.3. Aus diesen Erwägungen war der Gesetzesprüfungsantrag des VwGH als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Anwendbarkeit Gesetz, JagdrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:G32.1981Dokumentnummer
JFT_10188870_81G00032_00