RS Vwgh 2005/7/21 2004/05/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2005
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §2 Abs3;
UVPG 2000 §2 Abs5;
UVPG 2000 §3a Abs5;
UVPG 2000 §3a;
UVPG 2000 Anh1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/05/0247

Rechtssatz

Der neu geschaffene § 3a UVP-G betrifft auch Vorhaben, für deren Änderung nicht bereits im Anhang 1 ein Tatbestand definiert ist. Sowohl hinsichtlich der Änderung allein (§ 3a Abs. 5) als auch hinsichtlich der Änderung in Verbindung mit anderen Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, wurde auch hier eine Kapazitätsgrenze von 25 % des Schwellenwertes festgelegt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine Einzelfallprüfung ist daher nur durchzuführen, wenn das geänderte Vorhaben allein mehr als 250 Stellplätze oder eine Flächeninanspruchnahme von mehr als 25.000 m2 aufweist. Dieser Schwellenwert wird durch die beabsichtigte Schaffung von 249 Stellplätzen nicht erreicht; ob aus anderen gesetzlichen Bestimmungen die Verpflichtung abzuleiten ist, dass eine höhere Stellplatzanzahl erforderlich ist, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht aber ohne Belang. Entscheidend ist die "Kapazität", das ist nach § 2 Abs. 5 UVP-G die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort genannten Einheit gemessen wird. Abgestellt wird also entweder auf den Antrag oder auf eine (in § 2 Abs. 3 UVP-G definierte) Genehmigung. Hier wurde eine den Schwellenwert überschreitende Anzahl von Stellplätzen weder beantragt noch genehmigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050156.X03

Im RIS seit

11.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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