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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
UVPG 2000 §2 Abs3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/05/0247Rechtssatz
Der neu geschaffene § 3a UVP-G betrifft auch Vorhaben, für deren Änderung nicht bereits im Anhang 1 ein Tatbestand definiert ist. Sowohl hinsichtlich der Änderung allein (§ 3a Abs. 5) als auch hinsichtlich der Änderung in Verbindung mit anderen Vorhaben, die in einem räumlichen Zusammenhang stehen, wurde auch hier eine Kapazitätsgrenze von 25 % des Schwellenwertes festgelegt. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. eine Einzelfallprüfung ist daher nur durchzuführen, wenn das geänderte Vorhaben allein mehr als 250 Stellplätze oder eine Flächeninanspruchnahme von mehr als 25.000 m2 aufweist. Dieser Schwellenwert wird durch die beabsichtigte Schaffung von 249 Stellplätzen nicht erreicht; ob aus anderen gesetzlichen Bestimmungen die Verpflichtung abzuleiten ist, dass eine höhere Stellplatzanzahl erforderlich ist, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht aber ohne Belang. Entscheidend ist die "Kapazität", das ist nach § 2 Abs. 5 UVP-G die genehmigte oder beantragte Größe oder Leistung eines Vorhabens, die bei Angabe eines Schwellenwertes im Anhang 1 in der dort genannten Einheit gemessen wird. Abgestellt wird also entweder auf den Antrag oder auf eine (in § 2 Abs. 3 UVP-G definierte) Genehmigung. Hier wurde eine den Schwellenwert überschreitende Anzahl von Stellplätzen weder beantragt noch genehmigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050156.X03Im RIS seit
11.08.2005Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011