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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §31 Abs1 Z1 idF 1998/070;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/05/0218Rechtssatz
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2005, G 152/04 u.a., wurden § 31 Abs. 1 Z 1 sowie die Worte "anderen" und "zusätzlich" in § 31 Abs. 1 Z 2 der Oö. Bauordnung 1994, LGBl. für Oberösterreich Nr. 66, idF LGBl. Nr. 70/1998, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Beschwerdefälle sind Anlassfälle im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG. Allein auf die aufgehobene Bestimmung stützte die belangte Behörde ihre Auffassung, dass die Beschwerdeführer keine Nachbarn seien. Dadurch belastete sie ihre Bescheide mit einer Rechtswidrigkeit des Inhalts.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005050217.X01Im RIS seit
19.08.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009