RS Vwgh 2005/7/21 2004/05/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2005
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs6;
BauRallg;
ROG OÖ 1994 §23 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/05/0247

Rechtssatz

Die beschwerdegegnständliche Anlage bedurfte auch einer gewerberechtlichen Genehmigung, weshalb der Nachbar im vorliegenden Bauverfahren nur die Frage der Zulässigkeit der Betriebestype in der gegebenen Widmungskategorie einwenden kann (vgl. das gleichfalls ein Einkaufszentrum in einem Gebiet mit der Widmung Bauland-Geschäftsgebiet betreffende Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/05/0128; ebenso hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2000, Zl. 2000/05/0191). Die gegenständliche Erweiterung des Einkaufszentrums samt Erhöhung der Stellplatzflächen entspricht aber der gegebenen Widmung "Geschäftsgebiet für Geschäftsbauten mit gemischtem Warenangebot".

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050156.X07

Im RIS seit

11.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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