Index
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/05/0247Rechtssatz
Die beschwerdegegnständliche Anlage bedurfte auch einer gewerberechtlichen Genehmigung, weshalb der Nachbar im vorliegenden Bauverfahren nur die Frage der Zulässigkeit der Betriebestype in der gegebenen Widmungskategorie einwenden kann (vgl. das gleichfalls ein Einkaufszentrum in einem Gebiet mit der Widmung Bauland-Geschäftsgebiet betreffende Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/05/0128; ebenso hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2000, Zl. 2000/05/0191). Die gegenständliche Erweiterung des Einkaufszentrums samt Erhöhung der Stellplatzflächen entspricht aber der gegebenen Widmung "Geschäftsgebiet für Geschäftsbauten mit gemischtem Warenangebot".
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050156.X07Im RIS seit
11.08.2005Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011