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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/05/0247Rechtssatz
Ein Recht auf Verhinderung des ungehinderten Einblickes in die Nachbarliegenschaft gewährt die OÖ BauO nicht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004050156.X10Im RIS seit
11.08.2005Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011