RS Vwgh 2005/7/21 2004/05/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2005
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8;
UVPG 2000;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/05/0247

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/10/0232 E 22. Dezember 2003 RS 8

Stammrechtssatz

Das Recht, in einem Genehmigungsverfahren das Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung als Rechtswidrigkeit geltend zu machen, setzt die Einräumung der Parteistellung im betreffenden Materiengesetz voraus. Es ist nämlich die Stellung als Partei in diesem Verfahren, die die Möglichkeit eröffnet, Mängel des in diesem Verfahren ergangenen Bescheides und so auch auch den im Unterbleiben einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehenden Mangel geltend zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004050156.X01

Im RIS seit

11.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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