RS Vwgh 2005/7/21 2005/05/0184

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Veröffentlicht am 21.07.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/05/0115 E 29. August 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Möglichkeit der Rechtsverletzung eines Bf besteht nicht, wenn der angefochtene Bescheid, dessen Gegenstand allein die Zurückweisung der Berufung eines weiteren Bf ist, weder an ihn gerichtet worden ist noch auch ihm gegenüber auf Grund von Rechtsvorschriften wirkt (Hinweis Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, S 412).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des Bescheidadressaten Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005050184.X01

Im RIS seit

20.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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