RS Vwgh 2005/7/26 2004/11/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.07.2005
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Index

10/10 Grundrechte
20/03 Sachwalterschaft

Norm

PersFrSchG 1988 Art1 Abs3;
PersFrSchG 1988 Art1 Abs4;
PersFrSchG 1988 Art2 Abs1 Z5;
UbG §9 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/11/0070

Rechtssatz

Für das Fesseln der Füße eines Menschen gelten keine geringeren Zulässigkeitsvoraussetzungen als für die Handfesselung, ist doch die Fußfesselung mit einem deutlich höheren Eingriff in die persönliche Bewegungsfreiheit verbunden. Auch die Fußfesselung ist daher jedenfalls nur dann zulässig, wenn sie unbedingt erforderlich, also unabdingbar ist, dh wenn ohne diese Maßnahme das Erreichen des rechtmäßigen Ziels des behördlichen Handelns nicht auf sichere Weise erreicht werden kann. (Hier: Dies traf zu keinem Zeitpunkt zu. Es ist zwar dem Betroffenen mit bloßer Handfesselung bereits einmal gelungen, aus dem Rettungsauto zu entkommen, so lässt dies - angesichts der Begleitumstände dieses Fluchtversuchs - keineswegs den Schluss zu, dass es der zusätzlichen Fesselung auch der Füße des Betroffenen bedurfte, um ihn sicher in eine Anstalt bringen zu können. Der Fluchtversuch erfolgte aus der offen gebliebenen Seitentüre des Rettungsautos, wobei der Betroffene zu diesem Zeitpunkt im Rettungsauto offenbar nicht durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bewacht wurde. Wäre daher der - ohnehin mit den Händen am Rücken gefesselte - Betroffene von im Rettungsauto mitfahrenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes entsprechend bewacht worden, so hätte dies als gelinderes Mittel das zusätzliche Anlegen von Fußfesseln erübrigt. Es entspricht überdies der Lebenserfahrung, dass ein auf dem Rücken Gefesselter schon durch entschlossenen Zugriff unschwer aus dem Gleichgewicht gebracht werden kann.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110070.X09

Im RIS seit

11.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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