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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §167 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/13/0015 E 9. Februar 2005 RS 2 (hier ohne ersten Satz)Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen. Der Verwaltungsgerichtshof hat selbst keine Beweismittel zu würdigen und kann eine Fehlerhaftigkeit der behördlichen Beweiswürdigung nur dann aufgreifen, wenn diese zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der behördlichen Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (Hinweis E 30. April 2003, 98/13/0119; E 7. Juni 2001, 95/15/0112; E 30. Mai 2001, 99/13/0025, 0026).
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004140121.X02Im RIS seit
01.09.2005