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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/11/0070Rechtssatz
Ist der durch die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt Betroffene während der Amtshandlung verstorben, ist das Beschwerderecht der Witwe im Hinblick auf die Verletzung von Rechten nach dem UbG, die eine Ausgestaltung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte nach Art. 2 und 3 MRK darstellen, zu bejahen (Hinweis VfGH E 6. März 2001, VfSlg 16109).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004110070.X02Im RIS seit
11.08.2005Zuletzt aktualisiert am
07.07.2010