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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §28;Rechtssatz
In der Begründung des angefochtenen Bescheides mit dem der Asylantrag wegen entschiedener Sache zuückgewiesen wurde fehlt eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Asylwerber zu seinem Zweitantrag einerseits mit dem Hinweis darauf, dass die Kongresspartei jetzt "in ganz Indien an der Macht" sei, eine Änderung der allgemeinen Lage behauptet und andererseits auch ein Vorbringen über ihn betreffende Verfolgungshandlungen erstattet hat, die erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens stattgefunden haben sollen. Der unabhängige Bundesasylsenat ist diesen Vorbringensteilen ohne deren Erwähnung in seinen Rechtsausführungen mit dem auf das Gesamtvorbringen bezogenen Argument begegnet, es handle sich um die Behauptung eines "Fortbestehens und Weiterwirkens" der von Anfang an geltend gemachten Verfolgungsgefahr. Dieses Argument nimmt nicht darauf Bedacht, dass der in der Primärbegründung des rechtskräftigen Bescheides angenommene Sachverhalt nicht mit dem damaligen Vorbringen des Asylwerbers identisch war (Hinweis E 4. November 2004, 2002/20/0391) und der Asylwerber mit der damals nicht erhobenen Behauptung, er werde von der Polizei gesucht, habe eine behördliche Verfolgung wegen "wieder geöffneter" - dh offenbar zunächst geschlossener - "Akten" zu befürchten und in diesem Zusammenhang sei jetzt sogar sein Vater wiederholt verhaftet und misshandelt worden, auch ein über das bloße "Fortbestehen und Weiterwirken" der im ersten Verfahren beschriebenen Gefahren hinausgehendes Bedrohungsbild geltend gemacht hat (Hinweis E 4. November 2004, 2002/20/0391; E 31. März 2005, 2003/20/0468). Bei dieser Sachlage hätte schon für das Bundesasylamt und jedenfalls für den unabhängigen Bundesasylsenat die Notwendigkeit bestanden, sich beweiswürdigend damit auseinander zu setzen, ob den nunmehrigen Behauptungen über behördliche Maßnahmen gegen den Asylwerber ein glaubwürdiger Kern zuzubilligen ist oder nicht (Hinweis E 4. November 2004, 2002/20/0391).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005200343.X01Im RIS seit
30.08.2005