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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32003R0343 Dublin-II;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2005/20/0038 E 31. Mai 2005 RS 4 (hier nur dritter Satz)Stammrechtssatz
Das durch den Wortlaut des § 24a Abs. 8 AsylG 1997 (Konsultationen als Hindernis für den Eintritt der mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolge) nahe gelegte Modell einer bloßen Ablaufshemmung (bei der nach Wegfall des Hindernisses und zwischenzeitlichem Verstreichen der Frist sofort, also noch am selben Tag entschieden werden muss) kann mit Rücksicht auf die zur Fristwahrung erforderliche Erlassung des Bescheides durch dessen Zustellung nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Andererseits ist darauf Bedacht zu nehmen, dass für die schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht nahe liegende Annahme, in den Fällen des § 5 AsylG 1997 müsse die Frist mit dem Abschluss der Konsultationen erneut beginnen, statt einer Hemmung sei also eine Unterbrechung anzunehmen, auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichst widerspruchsfreien Auslegung jede Grundlage fehlt. Mit Wegfall des im Gesetz formulierten Hinderungsgrundes durch den Abschluss des Konsultationsverfahrens läuft die begonnene Frist somit weiter (ausdrücklich in diesem Sinn Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 1997,
3. Ergänzung, Juni 2004, 316e: "Verlängerung der Entscheidungsfrist für die Dauer eines sog. Konsultationsverfahrens"; von "Hemmung" der Frist sprechen auch Schmid/Frank/Anerinhof, AsylG2 (2004) 392, K 12 zu § 24a AsylG 1997). (Im vorliegenden Fall kommt es auf die Beantwortung der Frage, ob eine Ablaufshemmung, eine Fortlaufshemmung oder eine Unterbrechung in § 24a Abs. 8 AsylG 1997 normiert wird, nicht an).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005200224.X05Im RIS seit
30.08.2005