RS VwGH Erkenntnis 2005/07/26 2005/20/0171

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Veröffentlicht am 26.07.2005
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Rechtssatz

Die Bestimmung des § 24a Abs. 8 AsylG 1997 ordnet in ihrem ersten Satz für die Dauer von Konsultationen nach der Dublin II-Verordnung eine Fortlaufshemmung der dort genannten zwanzigtägigen Entscheidungsfrist an.

Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
Im RIS seit
29.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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