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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die Prognose der belBeh, der Bf, der eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z 5 FSG 1997 gesetzt hat (Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit einer Bodenfreiheit von nur 4 cm), werde seine Verkehrszuverlässigkeit im Ergebnis erst nach ca. 11 1/2 Monate wiedererlangen, sich als verfehlt erweist. Berücksichtigt man das Wohlverhalten des Bf nach dem gegenständlichen Vorfall und beachtet weiters, dass der Bf umgehend den gesetzeskonformen Zustand am Fahrzeug herstellte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bf im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch für drei Monate verkehrsunzuverlässig war. Damit kam eine Entziehung der Lenkberechtigung selbst für die in § 25 Abs. 3 FSG 1997 vorgesehene Mindestentziehungsdauer von 3 Monaten nicht mehr in Betracht. Die Entziehung der Lenkberechtigung erweist sich daher insoweit als rechtswidrig.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004110050.X02Im RIS seit
31.08.2005