RS Vwgh 2005/7/26 2004/11/0245

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Veröffentlicht am 26.07.2005
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Index

82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

MMHmG 2002 §84 Abs1;
MMHmG 2002 §84 Abs2;
MMHmG 2002 §84 Abs3;
MMHmG 2002 §84 Abs7 idF 2003/I/066;
MMHmG 2002 §84 Abs7 idF 2004/I/141;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/11/0001 E 28. Juni 2005 RS 2

Stammrechtssatz

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 30. September 2004, G 21/04 ua. nur deswegen von der Aufhebung des gesamten § 84 Abs. 7 MMHmG 2002 abgesehen, weil durch das "weiterhin" bestehende Erfordernis, die Kriterien des § 84 Abs. 1 bzw. § 84 Abs. 2 MMHmG 2002 zu erfüllen, eine ausreichende Qualitätssicherung gewährleistet ist. Eine Berufsausübung als Heilmasseur durch gewerbliche Masseure kommt somit - ohne Absolvierung der "Aufschulung" nach § 84 Abs.3 MMHmG 2002 - nur in Frage, wenn sie (abgesehen vom Nachweis der qualifizierten Leistungserbringung) die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 oder Abs. 2 MMHmG 2002 erfüllen (Hinweis E 28. Juni 2005, 2005/11/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004110245.X01

Im RIS seit

31.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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