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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §7 Abs3 Z5;Rechtssatz
Die Beurteilung der Behörde, dass aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit einer Bodenfreiheit von nur 4 cm eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Hiebei ist es nicht relevant, dass es sich um ein "Schraubfahrwerk" handelt, bei dem lediglich Schrauben geringfügig verdreht werden müssen, um "die Genehmigungsfähigkeit herzustellen". Es ist auch nicht relevant, an welcher Stelle des Fahrzeuges diese geringe Bodenfreiheit besteht, weil es nicht ausgeschlossen werden kann, dass einem Hindernis (hier: höher als 4 cm), das sich auf der Fahrbahn befindet, nicht rechtzeitig ausgewichen werden kann und es zur Kollision beim Überfahren des Hindernisses kommt. Das Argument des Bf, dass der minimale Bodenabstand, da er beim Achsquerträger vorliege, im Rahmen der Federbewegungen des Rades konstant bleibe, käme nur dann zum Tragen, wenn der Bf mit seinem Fahrzeug das Hindernis voll mit dem Rad überfährt und nicht etwa - was nie ausgeschlossen werden kann - das Rad knapp daneben vorbeirollt. Im Einklang mit den Ausführungen der belBeh ist daher vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs. 3 Z. 5 FSG 1997 auszugehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004110050.X01Im RIS seit
31.08.2005